Arbeitsmedizinische Vorsorge
Grundlage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in Ihrem Betrieb stellt die Gefährdungsbeurteilung dar. Im Rahmen derer müssen Sie prüfen, ob die verwendeten Kosmetik- und Reinigungsmittel hautschonend genug sind oder ggf. durch eine weniger belastende Alternative ersetzt werden sollten.
Anhand der Gefährdungsbeurteilung wird ferner ermittelt, in welchem Umfang Sie den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten müssen. Schon wenn Friseure und Friseurinnen mehr als zwei Stunden täglich Feuchtarbeit verrichten, ist dies der Fall. Ab vier Stunden pro Arbeitstag handelt es sich dabei sogar um eine Pflichtvorsorge.
Auch wenn Beschäftigte diesen Wert unterschreiten, haben sie dennoch das Recht, sich auf Wunsch arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nur wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass ein berufsbedingter Gesundheitsschaden dank der getroffenen Schutzmaßnahmen unwahrscheinlich ist, kann ein Arbeitgeber die Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorge verweigern.