TRGS 530: Friseurhandwerk
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TRGS 530: Friseurhandwerk

Bei der TRSG 530 handelt es sich um eine sogenannte Technische Regel für Gefahrstoffe. Sie bezieht sich auf verwendete Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse im Friseurhandwerk. Auf den ersten Blick wirkt die Arbeit in einem Friseursalon zwar recht ungefährlich, jedoch kommt es auch hier häufig zu Arbeitsunfähigkeiten durch den Einsatz von Gefahrstoffen. Eine Arbeitsunfähigkeit schadet in der Regel nicht nur dem Betroffenen, sondern dem ganzen Betrieb. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die Anforderungen der TRGS 530.

TRSG- Technische Regeln für Gefahrstoffe

Die TRGS 530 „Friseurhandwerk“ ist eine von vielen Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Diese konkretisieren die Informationen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die TRGS geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen und arbeitwissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe wieder. Entsprechende Einstufungen und Kennzeichnungen werden dabei durch den Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelt. Bekannt gegeben werden die Technischen Regeln für Gefahrstoffe hingegen vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.

Was sind Gefahrstoffe?

Welche Stoffe als gefährlich gelten, wird in der Gefahrstoffverordnung definiert. Die Grundlage für diese Verordnung bildet das deutsche Arbeitsschutzgesetz. Laut dieser Vorschriften handelt es sich um Gefahrstoffe, wenn Stoffe eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften besitzen:

  • explosionsfähig
  • brandfördernd
  • entzündlich
  • giftig
  • gesundheitsschädlich
  • krebserzeugend
  • fortpflanzungsgefährdend
  • erbgutverändernd
  • ätzend
  • reizend
  • sensibilisierend
  • umweltgefährdend

Gefahrstoffe im Friseurhandwerk

Die TRGS 530 regelt auch Tätigkeiten mit Stoffen, die laut Chemikaliengesetz nicht kennzeichnungspflichtig sind. Darunter beispielsweise im Friseurhandwerk verwendete kosmetische Mittel, welche irritierend oder sensibilisierend wirken können. Aber auch kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe kommen im Friseurhandwerk häufig zum Einsatz. Darunter beispielsweise entsprechende Reinigungsmittel. Hautkrankheiten, ausgelöst durch den Umgang mit Chemikalien, zählen zu den häufigsten Berufskrankheiten.

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Sowohl nicht kennzeichnungspflichtige Stoffe als auch kennzeichnungspflichtige Stoffe können im Friseurhandwerk eine Gefahr für Beschäftigte darstellen.

Inhalte der TRSG 530

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe im Friseurhandwerk bestehen seit 1992 und regeln den Umgang mit Gefahrstoffen im Friseurhandwerk. Sie verpflichten den Arbeitgeber unter anderem zur Überprüfung von Substitutionsmöglichkeiten der verwendeten Gefahrstoffe. Sie müssen also dafür sorgen, dass ausschließlich Stoffe mit dem geringstmöglichen haut- oder atemwegsschädigenden Potential Einsatz finden. Zudem ist die Bereitstellung von Hautschutzmitteln, Hautreinigungsmitteln und Hautpflegemitteln erforderlich. Auch das Aushängen und die Durchführung eines Hautschutzplans sind in Friseurbetrieben unentbehrlich.

Gefahrstoffe in Pausenräumen

Bei arbeitsschutzrechtlichen Überprüfungen der Betriebe wird auf eines besonders häufig geachtet: die Abwesenheit von Arbeitsstoffen in den Pausenräumen der Beschäftigten. Auch das Anmischen von Chemikalien ist hier strengstens verboten. Dadurch soll die Berührung von jeglichen Stäuben und Dämpfen mit Nahrungsmitteln verhindert werden.

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Nahrungsmittel dürfen unter keinen Umständen in Kontakt mit Gefahrstoffen kommen. Daher ist das Anmischen von Chemikalien in Pausenräumen verboten.

TRGS 530 und die Gefährdungsbeurteilung

Zur Erkennung und Beseitigung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz ist eine Gefährdungsbeurteilung auch in Friseurbetrieben erforderlich. Dahinter verbirgt sich die systematische Erfassung aller Gefährdungen am Arbeitsplatz. Auf Grundlage dessen sind im Anschluss geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ermitteln und entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert und regelmäßig aktualisiert werden.

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