Arbeitssicherheit in Kleinbetrieben: Unternehmermodell oder Regelbetreuung?
Allgemein

Unternehmermodell oder Regelbetreuung?

Alle Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter sind dazu verpflichtet, eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung durchzuführen. Kleinbetriebe mit weniger als 50 Mitarbeitern haben dabei die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Betreuungsmodellen zu wählen. Im Wesentlichen sind das Unternehmermodell und Regelbetreuung. Wir stellen Ihnen die beiden Betreuungsmodelle mitsamt ihren Vor- und Nachteilen vor. Damit wollen wir versuchen, Ihnen die Entscheidung für oder gegen ein Modell zu erleichtern.

Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung: Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung sind im Arbeitsschutzgesetz schriftlich fixiert. Konkretisiert werden sie durch die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Neben der für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung erforderlichen Fachkunde und den damit verbundenen Aufgaben geht die Vorschrift insbesondere auf die verschiedenen Betreuungsmodelle ein.

Betreuungsmodelle

Je nach Anzahl der Mitarbeiter können Betriebe zwischen verschiedenen Betreuungsmodellen wählen. Diese unterscheiden sich wie folgt:

  • Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten: Unternehmermodell oder Regelbetreuung mit festen Betreuungsfristen
  • Betriebe mit 11-50 Beschäftigten: Unternehmermodell oder Regelbetreuung (Grund- und betriebsspezifische Betreuung)
  • Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten: Regelbetreuung (Grund- und betriebsspezifische Betreuung)

Bei der Zählung sind Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Regelbetreuung vs Unternehmermodell

Bei der Regelbetreuung kommt eine externe Fachkraft in Ihren Betrieb, um die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften sicherzustellen.

Regelbetreuung für Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern

Betriebe mit unter zehn Beschäftigten haben die Möglichkeit, den betrieblichen Arbeitsschutz im Rahmen der Regelbetreuung an externe Fachkräfte auszulagern. Diese Form der Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung zusammen.

Die Grundbetreuung umfasst die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt. Diese müssen in festgelegten Zeitabständen in den Betrieb zurückkehren, um die getroffenen Arbeitsschutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Die Betreuungsfristen richten sich nach der Zuordnung der Betriebe zu einer bestimmten Betreuungsgruppe. Je nachdem, ob für die Betreuungsgruppe ein niedriges, mittleres oder hohes Sicherheitsrisiko vermutet wird, fallen die Fristen zur Wiederholung der Grundbetreuung unterschiedlich lang aus. Die längstmögliche Frist liegt bei fünf Jahren.

Zusätzlich zur Grundbetreuung müssen Fachkraft für Arbeitssicherheit und / oder Betriebsarzt bei besonderen Anlässen hinzugezogen werden. Das ist zum Beispiel bei wichtigen betrieblichen Veränderungen, Neu- und Umbauten sowie nach Unfällen und Berufskrankheiten der Fall.

Die Regelbetreuung für Kleinstbetriebe bietet den Vorteil, den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz für vergleichsweise wenig Geld an erfahrene Fachkräfte auszulagern. So kann sich der Arbeitgeber ganz auf sein Kerngeschäft konzentrieren und muss sich nicht mit den Themen der Arbeitssicherheit herumschlagen.

Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten setzt sich die Regelbetreuung aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen.

Im Rahmen der Grundbetreuung müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zentrale Aufgaben des Arbeitsschutzes nach §§ 3 und 6 ASiG übernehmen. Dazu gehören neben der Unterstützung beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung u.a. auch die Hilfe bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung sowie die allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten. Für die Grundbetreuung gelten feste Einsatzzeiten. Diese richten sich nach dem vorherrschenden Gefahrenpotential sowie der Gesamtzahl der Beschäftigten im Betrieb.

Die betriebsspezifische Betreuung soll sicherstellen, dass besondere Gefährdungen im jeweiligen Unternehmen ausreichend Beachtung finden. Inhalte und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss der Arbeitgeber selbst festlegen. Bei der Beurteilung dienen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung als Grundlage.

Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern ist deutlich aufwendiger als in Kleinstbetrieben und gerade für Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern nur wenig wirtschaftlich. Wenn Betriebe die Wahl haben, sollten Sie demnach gut abwägen, ob die Regelbetreuung für Sie die einzig sinnvolle Lösung darstellt oder vielleicht auch das Unternehmermodell infrage kommt.

Regelbetreuung vs Unternehmermodell 2

Im Unternehmermodell lernen Arbeitgeber in einer Schulung anschaulich und praxisnah, was es beim Arbeits- und Gesundheitsschutz alles zu beachten gilt.

Unternehmermodell für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten

Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern haben darüber hinaus die Möglichkeit, den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz selbst in die Hand zu nehmen. Diese Betreuungsform ist auch unter dem Namen „alternative bedarfsorientierte Betreuung“ bekannt und erfreut sich nicht zuletzt in den Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege großer Beliebtheit.

Dabei befähigt die Teilnahme an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Seminaren den Arbeitnehmer dazu, den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter eigenverantwortlich zu organisieren. Das stellt sich gerade für kleinere Betriebe als ausgesprochen wirtschaftlich dar, da die Regelbetreuung eine große finanzielle Belastung bedeuten würde.

Das Unternehmermodell bietet noch weitere Vorteile. So ist der Unternehmer in kleinen Betrieben ohnehin ständig vor Ort und nah an den Mitarbeitern. Sollte sich in arbeits- und gesundheitsschutzrechtlichen Fragestellungen plötzlich Handlungsbedarf ergeben, weiß ein geschulter Unternehmer sofort, was zu tun ist.

Das Unternehmermodell befreit den Unternehmer zwar nicht von der verpflichtenden Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten. Es erlaubt ihm aber, nur dann Expertenrat einholen zu müssen, wenn das wirklich erforderlich ist. Die alternative bedarfsorientierte Betreuung bietet maximale Flexibilität und die Möglichkeit zur Eigeninitiative bei zugleich minimalem Aufwand.

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